Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln mit einem Urteil für den Fall derGewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.(Quelle: JURION 2018, 372785)

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